{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:31:26", "Checksum": "896a9294a5a065af9ae69781c208c994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72\nRegeste:\nArt. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007).\n\n2. In Art. 18/19 der AVB ist die Schadensermittlung im Schadenfall so geregelt, dass im\nStreitfall ein Sachverständigenverfahren zum Zug kommt. Danach ermitteln von den\nParteien gewählte Sachverständige den Wert der versicherten, geretteten und\nbeschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadensereignis in verbindlicher\nWeise. Diese vertragliche Regelung verbietet es jedoch dem Kläger nicht, eine\nLeistungsklage zu erheben. Das vertraglich vorgesehene Verfahren zur\nSchadensermittlung (Schiedsgutachten, vgl. Art. 119 ZPO) tritt in diesem Fall an die\nStelle einer gerichtlichen Expertise zum Quantitativen. Vorerst ist das Verfahren jedoch\nantragsgemäss auf die umstrittene Frage beschränkt, ob die Versicherungsdeckung\nüberhaupt besteht. Damit ist vorliegender Entscheid ein weiterziehbarer\nZwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vgl.\nauch BGE 111 II 388).\n\n3. Art. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) trat am 1. Januar 2006 in\nrevidierter Fassung in Kraft. Gemäss Art. 1 SchlT ZGB gilt jedoch das Gebot der Nicht-\nRückwirkung (Rolf Nebel, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht -\nBundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) [nachfolgend kurz: BSK-VVG],\nBasel 2001, N 1 u. 3 zu Art. 102 VVG). Auf den vorliegenden Fall kommt also aArt. 6\nVVG zur Anwendung:\n\n„Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche\nGefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder\nverschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbinnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis\nerhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.“\n\n4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger bei Abschluss der\nGeschäftsversicherung (...) seine Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VVG verletzt hat,\nindem er eine Frage zu einer erheblichen Gefahrstatsache im Antragsformular falsch\nbeantwortet hat und ob die Beklagte gestützt auf Art. 6 VVG demzufolge rechtzeitig\nvom Vertrag zurückgetreten ist. Wäre dies der Fall, so würde die Beklagte nach dem\nSchadensfall vom 11. September 2004 aus der Police Nr. 0070 62 551 keine\nVersicherungsleistungen schulden, und die Klage wäre abzuweisen.\n\n5. a) Der Kläger macht geltend, der Versicherungsantrag sei anlässlich eines\nBeratungsgesprächs vom 3. September 2003 mit dem Aussendienstmitarbeiter der\nBeklagten, Herrn P.T., ausgefüllt worden; die handschriftlich eingefügten Antworten\nstammten von P.T. und er habe lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular\nauf der letzten Seite unterzeichnet, ohne auf den übrigen Seiten sein Visum\nanzubringen. Unter dem Titel „Allgemeine Antragsfragen“ sei die Frage nach\nbestehenden ähnlichen Versicherungen zu Recht mit „ja“ beantwortet worden, die\nFrage nach der Gesellschaft sei mit „(…)“ [Y. Versicherung] (Abkürzung von Herrn P.T.\nstammend) ebenfalls korrekt beantwortet. Die Policennummer sei von Herrn P.T.\nermittelt und eingetragen worden und die Frage, ob die Versicherungen noch in Kraft\nseien, sei zutreffend mit „ja“ beantwortet worden, wobei Herr P.T. zur nachfolgenden\nFrage „wenn nein, Grund?“ ungefragt hinzugefügt habe: „Ja, noch bis Ende 2003“.\nGleichentags habe er eine von P.T. vorbereitete Kündigung der im Antragsformular\nerwähnten Police bei der Y. Versicherung per Ende 2003 unterzeichnet, welche in der\nFolge von Herrn P.T. zur Post gebracht worden sei. Damit habe die Beklagte im\nZeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger vom bestehenden Versicherungsschutz\ngewusst und der Kläger in keiner Weise eine Doppelversicherungssituation\nverschwiegen. Vielmehr habe der Kläger sich nie doppelt versichern, sondern seine\nbestehende Versicherung bei der Y. Versicherung durch diejenige bei der Beklagten\nersetzen wollen. Gegenüber Herrn P.T. habe er im Laufe des Frühjahrs/Sommers 2004\nseinen Unmut über die sinnlose doppelte Prämienzahlung ausgesprochen. Der Kläger\nhabe keine ausdrückliche Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache falsch\nbeantwortet; insbesondere habe er bejaht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}