{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. 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April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2006.72\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 30.04.2007\nEntscheiddatum: 30.04.2007\n\nEntscheid Handelsgericht, 30.04.2007\nArt. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem\nVersicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei\nwelcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung\nbesteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen\nPolicennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6\naVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag\nberechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.\n2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007\nneues Fenster vom 22. August 2007).\n\n1. a) Der Kläger betreibt das Gasthaus O. in W. und ist als Einzelfirma mit Sitz in W. im\nHandelsregister eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um den\nVersicherungsverband S. in der Rechtsform einer Genossenschaft. Gemäss Angaben\ndes Rechtsvertreters der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 30. April 2007\nfirmiert die Beklagte heute mit \"B.\".\n\nb) Am 3. September 2003 unterschrieb der Kläger einen Antrag zum Abschluss einer\nGeschäftsversicherung (…) bei der Beklagten, die u.a. eine Deckung bei Feuer vorsah\nund auch den Betriebsunterbruch abdeckte. Im Antragsformular war die Frage nach\ndem Bestehen einer ähnlichen Versicherung mit „ja“, die Frage nach der Gesellschaft\nmit „(..)“ [nachfolgend Y. Versicherung] beantwortet und als Policen Nr. \"5.918.722\"\nangegeben worden. Die Frage, ob „die Versicherungen“ noch in Kraft seien, wurde\nbejaht und die folgende Zeile mit der Frage „wenn nein, Grund?“ trotzdem beantwortet\nmit „ja, noch bis Ende 2003“ (kläg. act. 9). Ebenfalls am 3. September 2003 versandte\nder Kläger eine Kündigung des Versicherungsvertrags, Police Nr. 5.918.722, per 31.\nDezember 2003 an die Y. Versicherung und bat um eine Aufhebungsbestätigung (kläg.\nact. 10). Mit Schreiben vom 8. September 2003 bestätigte die Beklagte dem Kläger die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungsdeckung ab 1. Januar 2004 durch die Geschäftsversicherung (…) (kläg.\nact. 11).\n\nc) In der Nacht vom 11. auf den 12. September 2004 ereignete sich ein Brand im\nRestaurant O. (kläg. act. 5). Die GVA stellte in der Folge einen Totalschaden fest und\nrichtete ihre Leistungen aus. Der Kläger meldete den Schadenfall auch der Y.\nVersicherung und der Beklagten (kläg. act. 12). Unter der Police Nr. 15.051.1620 war\ndas Geschäftsinventar inklusive Betriebsunterbruch mit der Laufdauer 15. Februar\n2002 bis 28. Februar 2005 weiterhin bei der Y. Versicherung versichert (kläg. act. 8); bei\nder Beklagten bestand nebst der Geschäftsversicherung (...) noch eine\nHausratversicherung. Am 15. September 2004 fand eine Besichtigung des\nBrandplatzes durch die Vertreter der Versicherungsgesellschaften statt. Mit Chargé-\nSchreiben vom 15. September 2004 bezog sich die Beklagte auf die Besichtigung und\nmachte geltend, sie habe festgestellt, dass die Geschäftsversicherung inklusive\nBetriebsunterbruch nach wie vor bei der Y. Versicherung platziert sei. Die\nGeschäftsversicherung (...), gültig seit 1. Januar 2004, sei daher unter falschen\nVoraussetzungen infolge falscher Angaben bei der Antragstellung zustandegekommen,\nweshalb sie von ihrem Rücktrittsrecht nach Art. 6 VVG (falsche Antragsdeklaration)\nrückwirkend Gebrauch mache. Die Hausratversicherung bei der Beklagten sei davon\nnicht betroffen (kläg. act. 13). Die Beklagte verweigerte in der Folge jegliche Leistung\naus der Geschäftsversicherung (...).\n\n2. Mit Eingabe vom 21. August 2006 machte der Kläger seine Forderung aus\nVersicherungsvertrag über Fr. 99'744.75 nebst 5 % Zins ab 4. November 2004 beim\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beklagte anhängig. Mit Klageantwort\nvom 21. September 2006 machte die Beklagte geltend, die Klage sei lediglich als\nFeststellungsklage betreffend Gültigkeit des Versicherungsvertrages\nentgegenzunehmen und es sei festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September\n2004 kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe. Die Feststellung des\nSchadens und die Ermittlung der Leistungspflicht bei Vorliegen einer\n(Doppel)versicherung obliege dem Sachverständigenverfahren. Quantitativ bestreitet\ndie Beklagte die Forderung vorsorglich. Am 25. September 2006 teilte der\nverfahrensleitende Handelsgerichtspräsident den Parteien mit, dass die Fortsetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Schriftenwechsels auf die Frage der Gültigkeit des Versicherungsvertrages\nbeschränkt werde (Art. 84 Abs.2 ZPO).\n\n3. (…).\n\nII.\n\n1. (...).\n\n"}