Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern, wogegen entsprechend dem Luftfrachtvertrag der Transport in X. (Kanton St. Gallen) auszuführen war. Nachdem ausschliesslich der Erfüllungsort im Kanton St. Gallen liegt, ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen nicht einzutreten. Zuständig ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5