Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für Art. 39 ff. des Montrealer Abkommens, welche den Grundsätzen des Guadalajara Abkommens entsprechen (BBl 2004, 2902). Nachdem eine Quasi- Vertragshaftung des ausführenden Luftfrachtführers besteht, sind die Bestimmungen des GestG über die Vertragshaftung entsprechend anzuwenden. Bei einer Vertragshaftung ist der "Bestimmungsort" als der Erfüllungsort zu betrachten.