Ferner führte sie aus, dass als eine der Voraussetzungen für die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers insbesondere das Vorliegen eines Luftfrachtvertrages erfüllt sei, wobei der Schaden auf einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages beruhe (Klage S. 11 Ziff. 2.2, S. 13 f. Ziff. 4). Art. II GA erweitere den Kreis derjenigen, die nach dem Warschauer Abkommen hafteten. Art. II GA mache den ausführenden Luftfrachtführer deshalb im Rahmen des Haftungssystems der Art. 17 ff. WA zum "Quasi-Vertragspartner" (Klage S. 12 Ziff. 3.3). Die entsprechenden Ausführungen gelten auch für Art.