33 (Gerichtsstand betreffend Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers) und Art. 46 (Gerichtsstand betreffend Haftung des ausführenden Luftfrachtführers) des Montrealer Abkommens. Nachdem die LTrV keine Gerichtsstandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit nach GestG zu beurteilen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte