es besteht somit das Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts (Dasser, Gest-Komm. ZH, Art. 38 N 7; Kellerhals/ Güngerich, Gest-Komm. BE, Art. 38 N 1 und N 7; vgl. BGE 115 II 101, 122 III 324 in Bezug auf die Anwendbarkeit neuen Prozessrechts auf bereits hängige Verfahren). Entgegen der Auffassung der Parteien ist damit, auch wenn sich die Forderung der Klägerin materiellrechtlich nach dem LTrR (inkl. Verweise auf internationale Abkommen) beurteilt, auf die Frage der Zuständigkeit das GestG anwendbar, soweit nicht Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet der Luftfahrt bestehen.