Wenn kein internationales Verhältnis vorliegt, regelt das Gerichtsstandsgesetz (GestG) die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen (Art. 1 Abs. 1 GestG). Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftfahrt (Art. 1 Abs. 2 lit. c GestG; vgl. BSK GestG-Meyer, Basler Kommentar 2001, Art. 1 N 17; Gasser, GestG-Kommentar, 2.A., Bern 2005, Art. 1 N 41; Dasser, GestG-Kommentar, Zürich 2001, Art. 1 N 72). Das GestG ist auf alle Verfahren anwendbar, welche nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 eingeleitet werden; es besteht somit das Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts (Dasser, Gest-Komm.