Beide Parteien gehen, nachdem die LTrV am 5. September 2005 in Kraft getreten und sich der Schaden am 7. April 2004 ereignet hat, davon aus, dass für die Haftung der Beklagten wie auch für den Gerichtsstand grundsätzlich das mit Inkrafttreten der LTrV aufgehobene LTrR massgebend ist. Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 34 Abs. 1 GestG; vgl. Art. 79 lit. b ZPO), nachdem die Unzuständigkeitseinrede erhoben worden ist. Wenn kein internationales Verhältnis vorliegt, regelt das Gerichtsstandsgesetz (GestG) die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen (Art. 1 Abs. 1 GestG).