für die Gerichtsstände und verweist darauf, dass sich diese für Schadenersatzklagen nach dem Warschauer Abkommen richten. Art. 12 Abs. 1 LTrR lautet wie folgt: "Art. 12 Der Gerichtsstand für Schadenersatzklagen richtet sich nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens."