Die Klägerin macht nun geltend, nachdem das der vorliegenden Forderung zugrunde liegende Schadensereignis am 7. April 2004 stattgefunden habe, seien die altrechtlichen Regelungen anwendbar, insbesondere das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, WA; SR 0.748.410) und das mit Inkrafttreten der LTrV aufgehobene (vgl. LTrV Anhang I) Lufttransportreglement vom 3. Oktober 1952 (LTrR; aSR 748.411).