Nachdem die Klägerin aus dem Guadalajara Abkommen neben der Passivlegitimation der Beklagten auch die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ableite, sei dieses nicht zuständig. Die Klägerin, welche die Zuständigkeit und den Anspruch auf Art. 12 LTrR abstütze, könne nur die Partei belangen, mit der sie den Beförderungsvertrag abgeschlossen habe, d.h. nicht die Beklagte, sondern die A. AG. Die Klägerin reichte am 26. September 2006 die Vorfragereplik ein, und die Beklagte am 12. Oktober 2006 die Vorfrageduplik. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.