Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 12. September 2006 Nichteintreten und macht insbesondere geltend, der schweizerische Gesetzgeber habe das Guadalajara Abkommen – anders als andere Abkommen und Protokolle des internationalen Lufttransportrechts – für nationale Beförderungen nicht übernommen. Damit sei die Anwendung dieses speziellen Zusatzabkommens im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nachdem die Klägerin aus dem Guadalajara Abkommen neben der Passivlegitimation der Beklagten auch die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ableite, sei dieses nicht zuständig.