Sie stützt ihren Anspruch auf das Lufttransportreglement (LTrR) und macht geltend, auf Grund eines Verweises im LTrR richte sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens; da es sich bei der Beklagten nicht um einen vertraglichen, sondern um einen Unterfrachtführer (einen sog. ausführenden Luftfrachtführer) handle, sei zudem das Zusatzabkommen von Guadalajara anwendbar, das ihr einen direkten Anspruch gegen die Beklagte als ausführenden Luftfrachtführer einräume. Sowohl das Warschauer Abkommen als auch das Guadalajara Abkommen würden vorsehen, dass eine Klage auf Schadenersatz insbesondere bei dem Gericht des Bestimmungsortes angehoben werden kann.