2. Mit Klage vom 10. August 2006 verlangt die Klägerin von der Beklagten als Unterfrachtführerin die Bezahlung eines Schadens von Fr. 57'635.40 nebst Zins, welcher beim Transport von zwei Bäumen durch diese entstanden ist. Sie stützt ihren Anspruch auf das Lufttransportreglement (LTrR) und macht geltend, auf Grund eines Verweises im LTrR richte sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens;