Entscheid Handelsgericht, 03.03.2007 Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG. 2006.69). Erwägungen: I.