{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-03-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-69_2007-03-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4046&type=1563347022&cHash=f86984a2d5ef007ae2eec13dda4d1bec", "Checksum": "9066dccb9cf2923400dd4fcd773af5d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:38:53", "Checksum": "6ffdbdd5cbc6cf4d4be046d7ead55795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69\nRegeste:\nArt. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69).\n\nc) Vorliegend geht die Klägerin nicht von einer Haftung der Klägerin aus unerlaubter\nHandlung aus, womit kein Gerichtsstand am Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 25\nGestG) besteht. Sie hielt fest, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen\nvertraglichen, sondern um einen ausführenden Luftfrachtführer handle, weshalb\nzusätzlich das Guadalajara Abkommen anwendbar sei (Klage S. 3 Ziff. 3.4). Ferner\nführte sie aus, dass als eine der Voraussetzungen für die Haftung des ausführenden\nLuftfrachtführers insbesondere das Vorliegen eines Luftfrachtvertrages erfüllt sei, wobei\nder Schaden auf einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages beruhe\n(Klage S. 11 Ziff. 2.2, S. 13 f. Ziff. 4). Art. II GA erweitere den Kreis derjenigen, die nach\ndem Warschauer Abkommen hafteten. Art. II GA mache den ausführenden\nLuftfrachtführer deshalb im Rahmen des Haftungssystems der Art. 17 ff. WA zum\n\"Quasi-Vertragspartner\" (Klage S. 12 Ziff. 3.3). Die entsprechenden Ausführungen\ngelten auch für Art. 39 ff. des Montrealer Abkommens, welche den Grundsätzen des\nGuadalajara Abkommens entsprechen (BBl 2004, 2902). Nachdem eine Quasi-\nVertragshaftung des ausführenden Luftfrachtführers besteht, sind die Bestimmungen\ndes GestG über die Vertragshaftung entsprechend anzuwenden. Bei einer\nVertragshaftung ist der \"Bestimmungsort\" als der Erfüllungsort zu betrachten. Eine\nZuständigkeit am Erfüllungsort für Binnensachverhalte fehlt nun aber (abgesehen von\nhier nicht anwendbaren Ausnahmen), nachdem der im Entwurf des GestG vorgesehene\nGerichtsstand des Erfüllungsortes für Verträge in der parlamentarischen Beratung\ngestrichen worden ist (Dasser, GestG-Komm. ZH, Art. 1 N 44; Walther, GestG-Komm.\nBE, Bem. vor 5. Abschnitt N 2; BSK GestG-Spühler, Einl. N 3, 8). Die Beklagte hat ihren\nSitz im Kanton Bern, wogegen entsprechend dem Luftfrachtvertrag der Transport in X.\n(Kanton St. Gallen) auszuführen war. Nachdem ausschliesslich der Erfüllungsort im\nKanton St. Gallen liegt, ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des\nHandelsgerichts St. Gallen nicht einzutreten. Zuständig ist das Gericht am Sitz der\nBeklagten im Kanton Bern (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}