{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-03-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-69_2007-03-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4046&type=1563347022&cHash=f86984a2d5ef007ae2eec13dda4d1bec", "Checksum": "9066dccb9cf2923400dd4fcd773af5d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:38:53", "Checksum": "6ffdbdd5cbc6cf4d4be046d7ead55795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69\nRegeste:\nArt. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69).\n\na) Am 5. September 2005 sind die Verordnung über den Lufttransport vom 17. August\n2005 (LTrV; SR 748.411) und das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter\nVorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer\nAbkommen, SR 0.748.411) in Kraft getreten. Die Klägerin macht nun geltend, nachdem\ndas der vorliegenden Forderung zugrunde liegende Schadensereignis am 7. April 2004\nstattgefunden habe, seien die altrechtlichen Regelungen anwendbar, insbesondere das\nAbkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen\nLuftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen, WA; SR 0.748.410) und\ndas mit Inkrafttreten der LTrV aufgehobene (vgl. LTrV Anhang I) Lufttransportreglement\nvom 3. Oktober 1952 (LTrR; aSR 748.411). Nachdem es sich bei der Beklagten weder\num einen vertraglichen Luftfrachtführer im Sinne des WA noch um einen nachfolgenden\nLuftfrachtführer im Sinne von Art. 30 WA, sondern um einen ausführenden\nLuftfrachtführer handle, sei neben dem WA auch das Zusatzabkommen zum\nWarschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen\nLuftverkehr vom 18. September 1961 (Guadalajara Abkommen, GA; SR 0.748.410.2)\nanwendbar.\n\nb) Im Lufttransportreglement von 1952 (AS 1952 1060, 1963 679, 1994 3028 Ziff. II 2,\n1997 2779 Ziff. II 54) verzichtete der Bundesrat darauf, für die Inlandbeförderung (vgl.\nArt. 2 Abs. 1 LTrR) eine eigene materielle Regelung zu schaffen und übernahm in Art. 3\nLTrR die Vorschriften des von der Schweiz ratifizierten Warschauer Abkommens auch\nfür Inlandflüge. Art. 12 LTrR wiederholt die Geltung des Warschauer Abkommens auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfür die Gerichtsstände und verweist darauf, dass sich diese für Schadenersatzklagen\nnach dem Warschauer Abkommen richten. Art. 12 Abs. 1 LTrR lautet wie folgt:\n\n\"Art. 12 Der Gerichtsstand für Schadenersatzklagen richtet sich nach den\nBestimmungen des Warschauer Abkommens.\"\n\nBeide Parteien gehen, nachdem die LTrV am 5. September 2005 in Kraft getreten und\nsich der Schaden am 7. April 2004 ereignet hat, davon aus, dass für die Haftung der\nBeklagten wie auch für den Gerichtsstand grundsätzlich das mit Inkrafttreten der LTrV\naufgehobene LTrR massgebend ist. Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von\nAmtes wegen (Art. 34 Abs. 1 GestG; vgl. Art. 79 lit. b ZPO), nachdem die\nUnzuständigkeitseinrede erhoben worden ist. Wenn kein internationales Verhältnis\nvorliegt, regelt das Gerichtsstandsgesetz (GestG) die örtliche Zuständigkeit in\nZivilsachen (Art. 1 Abs. 1 GestG). Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen\nüber die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftfahrt (Art. 1 Abs. 2 lit. c GestG; vgl. BSK\nGestG-Meyer, Basler Kommentar 2001, Art. 1 N 17; Gasser, GestG-Kommentar, 2.A.,\nBern 2005, Art. 1 N 41; Dasser, GestG-Kommentar, Zürich 2001, Art. 1 N 72). Das\nGestG ist auf alle Verfahren anwendbar, welche nach dem Inkrafttreten am 1. Januar\n2001 eingeleitet werden; es besteht somit das Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit\ndes neuen Verfahrensrechts (Dasser, Gest-Komm. ZH, Art. 38 N 7; Kellerhals/\nGüngerich, Gest-Komm. BE, Art. 38 N 1 und N 7; vgl. BGE 115 II 101, 122 III 324 in\nBezug auf die Anwendbarkeit neuen Prozessrechts auf bereits hängige Verfahren).\nEntgegen der Auffassung der Parteien ist damit, auch wenn sich die Forderung der\nKlägerin materiellrechtlich nach dem LTrR (inkl. Verweise auf internationale Abkommen)\nbeurteilt, auf die Frage der Zuständigkeit das GestG anwendbar, soweit nicht\nZuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet der Luftfahrt bestehen. Die seit 5.\nSeptember 2005 geltende LTrV hält in Art. 2 fest, welche Bestimmungen des\nMontrealer Abkommens im Geltungsbereich dieser Verordnung anwendbar sind. Nicht\nin Art. 2 LTrV erwähnt sind aber insbesondere Art. 33 (Gerichtsstand betreffend\nHaftung des vertraglichen Luftfrachtführers) und Art. 46 (Gerichtsstand betreffend\nHaftung des ausführenden Luftfrachtführers) des Montrealer Abkommens. Nachdem\ndie LTrV keine Gerichtsstandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit nach GestG\nzu beurteilen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}