{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-03-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-69_2007-03-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4046&type=1563347022&cHash=f86984a2d5ef007ae2eec13dda4d1bec", "Checksum": "9066dccb9cf2923400dd4fcd773af5d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:38:53", "Checksum": "6ffdbdd5cbc6cf4d4be046d7ead55795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.03.2007 HG.2006.69\nRegeste:\nArt. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die Lufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist die Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden Luftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am Erfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der Beklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.2006.69).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2006.69\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 03.03.2007\nEntscheiddatum: 03.03.2007\n\nEntscheid Handelsgericht, 03.03.2007\nArt. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Nachdem die\nLufttransportverordnung keine Gerichtsbestandsbestimmungen enthält, ist\ndie Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage gegen den ausführenden\nLuftfrachtführer nach GestG zu beurteilen. Da eine Zuständigkeit am\nErfüllungsort (Bestimmungsort) für Verträge fehlt, ist das Gericht am Sitz der\nBeklagten im Kanton Bern zuständig (Handelsgericht, 3. März 2007, HG.\n2006.69).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. (Kanton St. Gallen). Sie\nbeauftragte im April 2004 die A. AG mit Sitz in R. mit der Luftbeförderung von mehreren\nPflanzen und dabei insbesondere von zwei Sumpfeichen. Diese beauftragte die\nBeklagte als Unterfrachtführerin mit dem Transport der beiden Sumpfeichen, welche\nnicht in die Gewichtsklasse des Angebots der A. AG passten. Die Beklagte (Sitz im\nKanton Bern) transportierte die Bäume am 7. April 2004 per Helikopter von F. nach G.\nin X. (Kanton St. Gallen), wobei diese beschädigt wurden.\n\nAm 20. April 2004 machte die Klägerin gegenüber der A. AG einen Sachschaden von\nrund Fr. 50'000.-- geltend, wobei sie darauf hinwies, dass dieser durch die von ihr\nbeauftragte \"Subunternehmerfirma\" (Beklagte) verursacht worden sei (kläg. act. 7).\nÜber die A. AG wurde am 23. September 2005 der Konkurs eröffnet (kläg. act. 13),\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworauf die Klägerin im Konkursverfahren eine Forderung von rund Fr. 50'000.-- eingab\n(kläg. act. 14).\n\n2. Mit Klage vom 10. August 2006 verlangt die Klägerin von der Beklagten als\nUnterfrachtführerin die Bezahlung eines Schadens von Fr. 57'635.40 nebst Zins,\nwelcher beim Transport von zwei Bäumen durch diese entstanden ist. Sie stützt ihren\nAnspruch auf das Lufttransportreglement (LTrR) und macht geltend, auf Grund eines\nVerweises im LTrR richte sich der Gerichtsstand nach den Bestimmungen des\nWarschauer Abkommens; da es sich bei der Beklagten nicht um einen vertraglichen,\nsondern um einen Unterfrachtführer (einen sog. ausführenden Luftfrachtführer) handle,\nsei zudem das Zusatzabkommen von Guadalajara anwendbar, das ihr einen direkten\nAnspruch gegen die Beklagte als ausführenden Luftfrachtführer einräume. Sowohl das\nWarschauer Abkommen als auch das Guadalajara Abkommen würden vorsehen, dass\neine Klage auf Schadenersatz insbesondere bei dem Gericht des Bestimmungsortes\nangehoben werden kann. Nachdem die Bäume in der Nähe von X. (Kanton St. Gallen)\nbefördert worden seien, mithin der Bestimmungsort der Lufttransporte sich in X.\nbefinde, sei die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen\ngegeben.\n\nDie Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 12. September 2006 Nichteintreten und\nmacht insbesondere geltend, der schweizerische Gesetzgeber habe das Guadalajara\nAbkommen – anders als andere Abkommen und Protokolle des internationalen\nLufttransportrechts – für nationale Beförderungen nicht übernommen. Damit sei die\nAnwendung dieses speziellen Zusatzabkommens im vorliegenden Fall ausgeschlossen.\nNachdem die Klägerin aus dem Guadalajara Abkommen neben der Passivlegitimation\nder Beklagten auch die Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ableite, sei dieses\nnicht zuständig. Die Klägerin, welche die Zuständigkeit und den Anspruch auf Art. 12\nLTrR abstütze, könne nur die Partei belangen, mit der sie den Beförderungsvertrag\nabgeschlossen habe, d.h. nicht die Beklagte, sondern die A. AG. Die Klägerin reichte\nam 26. September 2006 die Vorfragereplik ein, und die Beklagte am 12. Oktober 2006\ndie Vorfrageduplik.\n\nDie Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.\n\n1. Unbestrittenermassen schloss die Klägerin mit der A. AG einen Vertrag ab über die\nBeförderung von Bäumen mit einem Helikopter auf dem Gemeindegebiet von X.\n(Kanton St. Gallen). Die A. AG beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des\nTransportes, gegenüber welcher nunmehr die Klägerin den Schaden, welcher dieser\ndurch die Beschädigung der zwei Sumpfeichen entstanden ist, geltend macht. Sie geht\ndavon aus, dass die Beförderung der Bäume dem Lufttransportreglement unterstehe,\ndas in Bezug auf den Gerichtsstand auf ein internationales Abkommen verweise.\n\n"}