Der Betrag von SEK 33.4239 beträgt damit umgerechnet CHF 5.6252. Nachdem die zusätzliche Zahlung durch die Klägerin für jede neu ausgegebene Aktie der Beklagten das Fünffache des vorliegend berechneten Betrages von CHF 5.6252 betragen soll, beträgt damit die zusätzliche Zahlung CHF 28.11 (5 x CHF 5.6252). Die Multiplikation mit Fünf ist dadurch begründet, dass für jede Aktie der Beklagten fünf B-Aktien der Klägerin gegeben werden. Insgesamt erscheint die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Ausgleichszahlung angemessen und zweckmässig, was auch in einer Beurteilung durch Ernst & Young AG vom 10. April 2006 bestätigt wird (Beilage 8 zur Klageänderung).