Vom Wert der B-Aktie ohne Kapitalerhöhung (W OKE) ist der Wert der Aktien ohne Ausgleichszahlung (W OAZ) abzuziehen, mithin der Wert der B-Aktie, der sich ergäbe, wenn trotz Kapitalerhöhung keine Ausgleichszahlung für die Kapitalerhöhung bezahlt würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aktienkurs der B-Aktie der Klägerin die Information, dass eine Ausgleichszahlung an die Aktionäre der Beklagten bezahlt worden ist, beinhaltet. Somit erscheint es sachgerecht, diesem Aktienkurs (P [= SEK 289]) der als Ausgleichszahlung geleistete Betrag pro Aktie (Z) hinzurechnen.