nach dem Kraftloserklärungsverfahren (als B-Aktien) den Aktionären der Beklagten auszugeben sind (B = 198'635 B-Aktien), addiert werden. Dieser Betrag ist dann mit dem massgeblichen Aktienkurs zu multiplizieren (P = erster Schlusskurs der B-Aktie der Klägerin an der Stockholmer Börse nach Bekanntgabe des definitiven Ergebnisses der Kapitalerhöhung vom 19.04.2006, d.h. SEK 289). Um die Kapitalerhöhung rückgängig zu machen, wird das einbezahlte Kapital, d.h. SEK 155 multipliziert mit der Anzahl der neu ausgegebenen Aktien (S x C; S = SEK 155, d.h. der Betrag der Einlage, der auf eine neue Aktie zu leisten war).