Ferner kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Kraftloserklärungsverfahren bekannt und damit bereits im Aktienkurs enthalten ist. Der "Wert der Aktien ohne Kapitalerhöhung" (W OKE) ist somit dadurch zu berechnen, dass zu den gegenwärtig ausgegebenen Aktien der Klägerin (A = 66'750'111 A-Aktien + 3'150'000 B-Aktien = 69'900'111) diejenigen Aktien, die im Rahmen der am 17. März 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung ausgegeben worden sind (C = Anzahl der bei der Kapitalerhöhung neu geschaffenen A-Aktien und B-Aktien, welche am 19.04.2006 bekannt gegeben worden sind, d.h. 17'475'027 B-Aktien) und diejenigen Aktien, die