Die A-Aktien unterscheiden sich von den B-Aktien lediglich darin, dass die A-Aktien nicht an der Börse gehandelt werden und über 10mal mehr Stimmkraft verfügen. Nachdem die Auswirkung der Kapitalerhöhung nicht zuverlässig und insbesondere nicht aufgrund eines theoretischen Modells festgestellt werden kann, erscheint es angemessen, den Aktien der beiden Aktienkategorien den gleichen Wert zuzuschreiben. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Kraftloserklärungsverfahren bekannt und damit bereits im Aktienkurs enthalten ist.