Der entsprechende Wechselmittelkurs betrug am 19. April 2006 0.1682 CHF/SEK, wie sich aus dem von der Klägerin eingereichten Ausdruck aus der Reuters-Daten- bank zum Wechselkurs SEKCHF=R um 12.00 Uhr mitteleuropäische Zeit (Preisspanne zwischen bid-Wechselkurs 0.1681 und ask-Wechselkurs 0.1683) ergibt (Beilage 3 zur Eingabe vom 23.06.2006). Als weiteres Bemessungselement kann berücksichtigt werden, dass der Markt den Kurs für die an die Aktionäre der Beklagten zu erbringenden Leistungen (Ausgabe von 5 zusätzlichen Aktien pro Aktionär der Beklagten, die vorliegend vorgeschlagene Ausgleichszahlung und die Fr. 440 pro Aktie der Beklagten) und die der Klägerin zufliessenden