Dabei erscheint es angemessen, um den Zufälligkeiten des Handels und allfälligen Überreaktionen des Marktes Rechnung zu tragen, auf den ersten Schlusskurs nach der Mitteilung abzustellen. Der entsprechende Wechselmittelkurs betrug am 19. April 2006 0.1682 CHF/SEK, wie sich aus dem von der Klägerin eingereichten Ausdruck aus der Reuters-Daten- bank zum Wechselkurs SEKCHF=R um 12.00 Uhr mitteleuropäische Zeit (Preisspanne zwischen bid-Wechselkurs 0.1681 und ask-Wechselkurs 0.1683) ergibt (Beilage 3 zur Eingabe vom 23.06.2006).