Damit kann angenommen werden, dass mit der am 19. April 2006 erfolgten Bekanntgabe des Endergebnisses der Kapitalerhöhung (Beilage 1 zur Eingabe vom 23.06.2006) der Nachteil eintrat, mithin der Kurs der B-Aktien der Klägerin sich umgehend an dieses Ergebnisses anpasste. Dabei erscheint es angemessen, um den Zufälligkeiten des Handels und allfälligen Überreaktionen des Marktes Rechnung zu tragen, auf den ersten Schlusskurs nach der Mitteilung abzustellen.