Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Klägerin ist entsprechend der "Theorie der Effizienz der Finanzmärkte" der Umstand zu berücksichtigen, dass Finanzmärkte bereits auf Informationen reagieren, die bekannt gegeben werden, auch wenn die Tatsachen, über die informiert wird, sich noch nicht ereignet haben. Damit kann angenommen werden, dass mit der am 19. April 2006 erfolgten Bekanntgabe des Endergebnisses der Kapitalerhöhung (Beilage 1 zur Eingabe vom 23.06.2006) der Nachteil eintrat, mithin der Kurs der B-Aktien der Klägerin sich umgehend an dieses Ergebnisses anpasste.