Aufgrund dieser Überlegungen ergibt sich, dass die Aktionäre durch einen Ausgleich so zu stellen sind, wie wenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können. Mit anderen Worten ist den Aktionären der Nachteil zu ersetzen, der sich aus der Kapitalverwässerung ergibt. Der Nachteil pro Aktie entspricht dabei der Differenz zwischen dem Wert einer B-Aktie der Klägerin, den diese hätte, wenn keine Kapitalerhöhung durchgeführt worden wäre (W OKE), und dem Wert einer solchen Aktie, wenn die Aktionäre trotz Kapitalerhöhung keine Ausgleichszahlung erhalten würden (W OAZ).