Es geht vorliegend jedoch nicht um den Verlust des Zeitwertes, sondern um eine durch die Kapitalerhöhung verursachte Veränderung des im Umtauschangebot hingegebenen Wertes, welche entsprechend auszugleichen ist. Ansonsten wäre das Gleichbehandlungsgebot verletzt, da die bestehenden Aktionäre für diese Änderung der Kapitalstruktur kompensiert werden, indem sie sich an der Kapitalerhöhung beteiligen können, was den Aktionären der Beklagten, welche noch nicht Aktionäre der Klägerin sind, nicht möglich ist. Aufgrund dieser Überlegungen ergibt sich, dass die Aktionäre durch einen Ausgleich so zu stellen sind, wie wenn sie an der Kapitalerhöhung hätten teilnehmen können.