öffentlichen Übernahmeangebots seine Aktien dem Anbieter nicht übereignet, der Verlust des Zeitwertes nicht entschädigt, mithin wird der Angebotspreis nicht verzinst (vgl. Art. 33 Abs. 2 BEHG). Es geht vorliegend jedoch nicht um den Verlust des Zeitwertes, sondern um eine durch die Kapitalerhöhung verursachte Veränderung des im Umtauschangebot hingegebenen Wertes, welche entsprechend auszugleichen ist.