b) Während die Klägerin in der Klage den Antrag gestellt hatte, den Eigentümern der kraftlos erklärten Aktien sei unter anderem ein Betrag von Fr. 440.-- für jede neu ausgegebene Aktie der Beklagten zu bezahlen, stellte sie in der Klageänderung den zusätzlichen Antrag, dieser Betrag sei aufgrund einer Berechnung, die genau umschrieben wird, zu erhöhen (Rechtsbegehren Ziff. 1a.i). In Übereinstimmung mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die mit der am 17. März 2006 beschlossenen Kapitalerhöhung resultierende Kapitalverwässerung der B-Aktien der Klägerin nach dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 24 Abs. 2 BEHG ausgeglichen werden muss.