Die Klägerin ist berechtigt, die Aktien der Beklagten als Sacheinlage für die Kapitalerhöhung der Klägerin zu verwenden. Sie führt dabei unbestrittenermassen aus, dass auf Grund der ihrem Verwaltungsrat erteilten Ermächtigung bzw. der Erneuerung dieser Ermächtigung an der nächsten ordentlichen Generalversammlung der Klägerin der Verwaltungsrat der Klägerin unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts in der Lage sei, eine Kapitalerhöhung zu beschliessen. Die Klägerin hat danach die zusätzlich geschaffenen „B-Aktien“ auszugeben und sie über die ausführende Bank an die Aktionäre der Beklagten, deren Aktien vorliegend kraftlos erklärt worden sind, zu verteilen.