a) Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die neu auszugebenden Beteiligungspapiere dem Anbieter in der gleichen Weise, wie das Angebot erfüllt wurde, zu übergeben sind. In gleicher Weise ist somit der Ablauf im Anschluss an das Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Zuerst sind der ausführenden Bank, Bank Julius Bär & Co. AG, zu Handen der Klägerin die Aktien der Beklagten gegen Bezahlung eines festzulegenden Betrages für jede Aktie der Beklagten zu übergeben. Die Klägerin ist berechtigt, die Aktien der Beklagten als Sacheinlage für die Kapitalerhöhung der Klägerin zu verwenden.