5. Gemäss Art. 33 Abs. 2 BEHG hat die Zielgesellschaft die Beteiligungspapiere nach deren Kraftloserklärung erneut auszugeben und sie gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebotes zu Gunsten der Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere zu übergeben.