mit der Klägerin von den 2'468'443 ausgegebenen Aktien ausgegangen wird, verfügt sie, nachdem ihr 2'428'716 Aktien zuzurechnen sind, über 98.39 % der Stimmrechte, womit auch in diesem Fall die gesetzliche Grenze von 98 Prozent überschritten wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 33 BEHG erfüllt sind, womit die 39'727 im Publikum befindlichen Namenaktien der Beklagten kraftlos zu erklären sind.