Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin heute Inhaberin von 2'414'553 Aktien der Beklagten. Die Aktien, deren Stimmrechte ruhen, belaufen sich, nachdem durch die Veräusserung von 300 Aktien die Zahl der im Publikum gehaltenen Aktien entsprechend erhöht wurde, auf 14'163 eigene Aktien. Dies ergibt ein Gesamttotal von 2'428'716 Aktien. Diese Anzahl ist höher als die Anzahl der 2'346'582 im Handelsregister eingetragenen Aktien und liegt damit offensichtlich über der Grenze von 98 Prozent gemäss Art. 33 BEHG. Aber auch wenn in Übereinstimmung 00152881.doc -8-