4. Für die Berechnung der 98 Prozent sind die bei Klageeinleitung von der Anbieterin gehaltenen Aktien massgeblich (GVP 1998 Nr. 51 E.4b). Neben den direkt gehaltenen Aktien werden gemäss Art. 54 lit. a BEHV auch die Aktien berücksichtigt, deren Stimmrechte ruhen. Bezugsgrösse für die Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent überschritten ist, ist das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital (GVP 1998 Nr. 51 E.4b).