3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten vom zuständigen Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären, und muss dazu Klage gegen die Zielgesellschaft erheben. Die Angebotsfrist wurde bis zum 12. Oktober 2005 verlängert (kläg.act. 6 Ziff. 3, kläg.act. 9 Ziff. 4). Mit der vorliegenden Klage vom 6. Januar 2006 wurde die dreimonatige Frist eingehalten.