Wie noch auszuführen sein wird, wird durch die Klageänderung die Stellung der Namenaktionäre nicht verschlechtert, sondern diese erhalten eine angemessene Mehrentschädigung, womit es sich rechtfertigt, diesen nach einer einmaligen Publikation im SHAB die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme, soweit dies die Klageänderung betrifft, einzuräumen. Im übrigen waren die Leica-Aktionäre gemäss den Ausführungen der Beklagten bereits am 15. März 2006 darüber informiert worden, dass eine Kapitalerhöhung bei der Klägerin stattfinden werde und sie für den Verwässerungseffekt entschädigt würden.