Dieser soll nicht besser gestellt werden als ein sonstiger Dritterwerber von noch Publikum befindlichen Aktien der Beklagten, welcher sich nur am Verfahren beteiligen konnte, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Monaten die Aktien erworben hatte. Wie noch auszuführen sein wird, wird durch die Klageänderung die Stellung der Namenaktionäre nicht verschlechtert, sondern diese erhalten eine angemessene Mehrentschädigung, womit es sich rechtfertigt, diesen nach einer einmaligen Publikation im SHAB die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme, soweit dies die Klageänderung betrifft, einzuräumen.