Beklagte an einen ihrer ehemaligen Mitarbeiter übertragen und von diesem an einen Dritten weiterveräussert worden waren. Dieser soll nicht besser gestellt werden als ein sonstiger Dritterwerber von noch Publikum befindlichen Aktien der Beklagten, welcher sich nur am Verfahren beteiligen konnte, wenn er vor Ablauf der Frist von drei Monaten die Aktien erworben hatte.