Nachdem feststand, dass kein Nebenintervenient innert der Frist von drei Monaten dem Verfahren beigetreten war, wurde die Klageänderung im SHAB veröffentlicht. Diese wurde einmal im SHAB bei Ansetzung einer Frist von 20 Tagen veröffentlicht, nachdem es den Nebenintervenienten, welche sich nicht am Verfahren beteiligten, möglich sein sollte, sich gestützt auf Art. 48 ff. ZPO in dem Umfang noch zu beteiligen, als eine Klageänderung stattgefunden hatte. Die angesetzte Frist für die Stellungnahme zur Klageänderung gilt namentlich auch für den Erwerber der 300 Namenaktien, welche am 14. März 2006 von der