2. Die Klageänderung mit dem geänderten Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. April 2006 ist zulässig, nachdem die 10-tägige Frist gemäss Art. 164 Abs. 2 ZPO eingehalten wird (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3 zu Art. 164 ZPO), und die Beklagte dieser ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 164 Abs. 3 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6 zu Art. 164 ZPO). Nachdem feststand, dass kein Nebenintervenient innert der Frist von drei Monaten dem Verfahren beigetreten war, wurde die Klageänderung im SHAB veröffentlicht.