Das Rechtsbegehren der Klageänderung wurde im SHAB Nr. 86 vom 4. Mai 2006, S. 38, publiziert. Innert der angesetzten kantonalrechtlichen Frist von 20 Tagen erklärte kein Inhaber der betroffenen Namenaktien den Beitritt zum Verfahren betreffend die Klageänderung. II. 1. Die vorliegende Klage auf Kraftloserklärung gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG geht gegen die Beklagte als Zielgesellschaft, welche ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit gemäss Art. 2 LugÜ gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich auf Grund von Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO (GVP 1998 Nr. 51 E.2).