Die Klägerin verzichtete am 9. Februar 2006 auf die Einreichung einer Replik, wobei sie sich vorbehielt, für den Fall von der Änderung von Tatsachen oder der Nebenintervention eine Stellungnahme einzureichen bzw. allenfalls ihre Rechtsbegehren zu ändern. Mit dem Verzicht auf Replik entfiel die Duplik (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin reichte am 12. April 2006 gestützt auf Art. 164 ZPO eine Klageänderung mit einem geänderten Rechtsbegehren ein. Die 00152881.doc -6-