5. Mit der vorliegenden Klage vom 6. Januar 2006 verlangt die Klägerin die Kraftloserklärung von 39'427 (bzw. gemäss Klageänderung: 39'727) im Publikum befindlichen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 50.-- gestützt auf das Verfahren nach Art. 33 BEHG. Die Beklagte hielt in der Klageantwort vom 17. Januar 2006 fest, dass sie den in der Klage dargestellten Sachverhalt vollumfänglich anerkenne, und ersuchte um Gutheissung der Klage.