4. Am 17. März 2006 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der Klägerin statt. Dabei wurde beschlossen, Bezugsrechte (sog. "Rights" oder "Subscription Rights") auszugeben, um so den Aktionären die Möglichkeit zu geben, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen (Beilage 5 zur Klageänderung). Gemäss dem Emissionsprospekt der Klägerin (S. 8 f.) erhält jeder Aktionär ein Bezugsrecht pro Aktie, wobei Bezugsrechte, die A-Aktien zugewiesen werden, zum Bezug von A-Aktien berechtigen und solche, die B-Aktien zugewiesen werden, zum Bezug von B-Aktien berechtigen. Vier Bezugsrechte berechtigen zum