16 aufgeführten 13 Aktien als blosse Zwischenbuchung aufgeführt, der noch keine Gegenbuchung entgegensteht, und dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden. Entsprechend den Ausführungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich per 31. Dezember 2005 39'427 Aktien der Beklagten im Publikum befanden (2'468'443 ausgegebene Aktien ./. 2'429'016 von der Klägerin gehaltene Aktien). Nachdem die Beklagte 300 eigene Aktien an einen Mitarbeiter übertragen hat, hält sie noch 14'163 eigene Aktien. Damit erhöht sich die Anzahl der Aktien, die im Publikum gehalten werden, um 300 Stück auf 39'727.