Diese Ermächtigung wurde bis zur ordentlichen Generalversammlung im Jahre 2006 zeitlich beschränkt. Gemäss Ausführungen der Klägerin sei bzw. war für den Fall, dass die ordentliche Generalversammlung der Klägerin vor Ende des Kraftloserklärungsverfahrens vor Handelsgericht stattfinden sollte, geplant, diese Ermächtigung anlässlich der ordentlichen Generalversammlung 2006 zu erneuern.